Data One leistet Gewähr dafür, dass die Warenlieferungen und Dienstleistungen eine Beschaffenheit aufweisen, die der Auftraggeber bei Warenlieferungen und Dienstleistungen dieser Art erwarten kann, insbesondere wenn ausdrücklich Beschaffenheitsmerkmale vereinbart sind und der Einsatzzweck definiert ist.
Bei Anlieferung von Waren ist diese sofort nach Erhalt zu prüfen. Die vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware oder Mängel sind binnen 10 Werktagen schriftlich zu rügen. Bei Ausführung der Aufträge behält sich Data One geringfügige Abweichungen sowie Modelländerungen vor bei mindestens gleicher Qualität.
Bei Dienstleistungen wird der durch den Auftraggeber benannte Ansprechpartner der Data One auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Data One kann in erster Linie durch Nachbesserung unter konstruktiver Mitwirkung des Auftraggebers Gewähr leisten. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.
Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber ausschließlich unter den Voraussetzungen dieser AGB die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB).
Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, die Data One erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß dieser AGB berechnet.
Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller gilt, dass zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die entsprechenden Ansprüche gegen den Data One-Lieferanten oder den entsprechenden Hersteller an den Auftraggeber abgetreten werden können.
Der Auftraggeber muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch Data One deren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung, es sei denn dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.